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Soldatengesetz |
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(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.
(2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch dienstliche Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a genannten weiteren Dienstleistungen herangezogen werden oder auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten.
(1) Eine Frau, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu Dienstleistungen im Sinne des § 51a Abs. 2 herangezogen werden; § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Sie hat dabei die Rechtsstellung eines früheren Soldaten auf Zeit, der zu Dienstleistungen nach § 54 Abs. 5 herangezogen wird; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird der Soldatin ein Dienstgrad nur für die Dauer der Verwendung verliehen, gelten die Vorschriften über die Gesamtdauer der Übungen im Frieden nicht.
(2) Wird der Soldatin ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen, kann sie in entsprechender Anwendung der §§ 51a, 54 Abs. 5 zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden.