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Soldatengesetz

6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71

Übergangsvorschriften für die Laufbahnen

(1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann bestimmt werden, dass die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1977 bis auf 21 Monate verkürzt wird.

(2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer des Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.


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