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Soldatengesetz

6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 72

Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,

3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 5,

2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,

3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,

4. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2.


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