Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2.
März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im Rahmen ihrer militärischen
Ausbildung abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.