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Soldatenlaufbahnverordnung |
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Diese Verordnung gilt für
1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
2. Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,
3. Soldatinnen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 58a Abs. 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,
4. frühere Soldatinnen und nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,
6. frühere Soldatinnen, die nach § 58a Abs. 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für
7. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes herangezogen werden.