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Soldatenlaufbahnverordnung

1 Allgemeines

§ 2

Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Die Beurteilung ist den Soldatinnen und den Soldaten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu der Personalakte zu nehmen.

(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Erlass. Es kann Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.


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