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Soldatenlaufbahnverordnung

3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
3.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
3.1.1 Fachunteroffiziere

§ 11

Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und

2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieranwärterin (UA)“ oder „Unteroffizieranwärter (UA)“.


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