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Soldatenlaufbahnverordnung

3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
3.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
3.1.1 Fachunteroffiziere

§ 12

Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter

Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters zum Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von drei Monaten zulässig. Die Beförderung zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr, davon mindestens neun Monate in einem Gefreitendienstgrad, voraus. Die Anwärterin oder der Anwärter hat eine Unteroffizierprüfung (Fachunteroffizierprüfung) mit Erfolg abzulegen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.


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