Home Back List Next

Soldatenlaufbahnverordnung

4 Laufbahngruppe der Offiziere
4.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
4.1.1 Truppendienst

§ 26

Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter für besondere Verwendungen im Truppendienst

(1) Für technische Verwendungen im Truppendienst kann als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter eingestellt werden, wer

1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. ein der vorgesehenen Verwendung entsprechendes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,

3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und

4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.

(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine natur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter eingestellt werden, wer ein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes Studium abgeschlossen hat.

(3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter eingestellt werden, wer ein im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbenes Befähigungszeugnis

1. Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder

2. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen

besitzt.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Oberfähnrich eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von § 24 Abs. 1 24 Monate. § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten können bis zu neun Monate einer berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für ein natur-, sozial oder wirtschaftswissenschaftliches Studium oder Ingenieurstudium an einer Fachhochschule oder zum Erwerb der in Absatz 3 genannten Befähigungszeugnisse ist, angerechnet werden.


Home Back List Next