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Soldatenlaufbahnverordnung

4 Laufbahngruppe der Offiziere
4.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
4.1.1 Truppendienst

§ 27

Truppenoffiziere der Marine mit im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbenen besonderen Befähigungszeugnissen

(1) In den Truppendienst der Marine kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit im Dienstgrad Leutnant zur See, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant zur See, eingestellt werden, wer

1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

2. das im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbene Befähigungszeugnis

a) Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder
b) Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen besitzt.

§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

(3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.


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