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Soldatenlaufbahnverordnung

4 Laufbahngruppe der Offiziere
4.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
4.1.1 Truppendienst

§ 28

Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung

(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein entsprechendes Studium an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1. zum Major nach drei Jahren und

2. zum Oberst nach zehn Jahren.

Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Major eingestellt, wenn sie nach Abschluss des Studiums die zweite Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschulrecht der Länder an dessen Stelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist frühestens nach einer Dienstzeit von acht Jahren zulässig.

(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.


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