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Soldatenlaufbahnverordnung

4 Laufbahngruppe der Offiziere
4.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
4.1.1 Truppendienst

§ 29

Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes

(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind, sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offizieranwärter (OA)”.

(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.


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