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Soldatenlaufbahnverordnung |
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(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. die nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Tierärztinnen und Tierärzte oder die nach der Prüfungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nachzuweisende Schulbildung besitzt und
3. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.
(2) Als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Fahnenjunker auch eingestellt werden, wer die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Vorprüfung oder den ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitätsoffizier-Anwärterin (SanOA)“ oder „Sanitätsoffizier-Anwärter (San-OA)”.