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Soldatenlaufbahnverordnung

4 Laufbahngruppe der Offiziere
4.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
4.1.2 Sanitätsdienst

§ 32

Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann auch eingestellt werden, wer

1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt,

2. sich für mindestens zwei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und

3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden eingestellt:

1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,

2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,

3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

(3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.


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