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Soldatenlaufbahnverordnung |
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(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
1. ein Studium in einem geowissenschaftlichen Fachgebiet an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule abgeschlossen hat,
2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
(2) Für die Einstellung gilt § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach den in § 28 Abs. 2 oder, wenn die Bewerberin oder der Bewerber als Major eingestellt worden ist, nach den in § 28 Abs. 3 genannten Zeiten zulässig.