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Soldatenlaufbahnverordnung |
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(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
2. mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.
(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 besitzt,
3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht hat und
4. einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis erbracht hat.
(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offizieranwärter (OA)“.