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Soldatenlaufbahnverordnung

5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 44

Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien

Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.


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