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Soldatenlaufbahnverordnung |
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(1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker eingestellt werden, wer die in § 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt, Fachapothekerin oder Fachapotheker mit mindestens sechsjähriger Berufserfahrung nachweist; als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden, wer die Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst (Amtstierarztexamen) mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Amtstierärztin oder Amtstierarzt nachweist.
(2) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt eingestellt werden, wer neben der Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Schwerpunkt ihres oder seines Fachgebietes oder vergleichbare Zusatzqualifikationen verfügt.
(3) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.