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Soldatenlaufbahnverordnung |
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Die am 1. April 2002 vorhandenen Soldatinnen und Soldaten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, frühere Soldatinnen und Soldaten bei Gelegenheit eines weiteren Wehrdienstes den neuen Laufbahnen zuzuordnen. Soweit im Rahmen dieser Zuordnung Versetzungen aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn oder aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst erforderlich werden, sind diese auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.