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Verteidigungspolitische Richtlinien 2003

Kapitel VII

Aufgaben der Bundeswehr

77. Die Aufgaben der Bundeswehr leiten sich ab aus dem ihr gegebenen verfassungsrechtlichen Auftrag und den Zielen deutscher Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

78. Internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung - einschließlich des Kampfs gegen den internationalen Terrorismus - sind für deutsche Streitkräfte auf absehbare Zeit die wahrscheinlicheren Aufgaben und beanspruchen die Bundeswehr in besonderem Maße.
Diese Aufgaben prägen maßgeblich die Fähigkeiten, das Führungssystem, die Verfügbarkeit und die Ausrüstung der Bundeswehr. Sie sind strukturbestimmend für die Bundeswehr.
Einsätze zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung unterscheiden sich hinsichtlich Intensität und Komplexität nicht von Einsätzen zur Unterstützung von Bündnispartnern und können sogar in diese übergehen. Beiderlei Einsätze bedingen daher grundsätzlich identische militärische Fähigkeiten.

79. Unterstützung von Bündnispartnern umfasst die Wahrung der Integrität des Staatsgebiets einschließlich der Hoheitsgewässer und des Luftraumes sowie der politischen Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Verbündeten. Dazu gehört die Unterstützung im Kampf gegen den Terror sowie der Schutz der Bevölkerung und lebenswichtiger Infrastruktur.
Bei Angriffen auf Bündnispartner und bei Krisen und Konflikten, die zu einer konkreten Bedrohung von Bündnispartnern eskalieren können, gilt die Beistandsverpflichtung Deutschlands. Sie gilt auch für die Unterstützung von Bündnispartnern im Falle der Abwehr gegen asymmetrische, vor allem terroristische Angriffe.
Ein existenzbedrohender Angriff auf das Bündnis als Ganzes würde die komplexesten Anforderungen an den Staat und seine Streitkräfte stellen und eine grundlegende Umkehr der politischen Entwicklungen der vergangenen Jahre oder die Entstehung völlig neuer politischer Konstellationen voraussetzen. Er ist unwahrscheinlich.

80. Zum Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger leistet die Bundeswehr künftig einen bedeutenden, zahlreiche neue Teilaufgaben umfassenden und damit deutlich veränderten Beitrag im Rahmen einer nationalen Sicherheitskonzeption.
Die Landesverteidigung im Rahmen des Bündnisses bleibt Aufgabe der Bundeswehr als Ausdruck staatlicher Souveränität und gemeinsamer Sicherheitsvorsorge gegen derzeit zwar unwahrscheinliche, aber für die Zukunft nicht grundsätzlich auszuschließende bedrohliche Entwicklungen der sicherheitspolitischen Lage. Sie kann den Einsatz deutlich umfangreicherer eigener Streitkräfte erfordern. Angesichts der sicherheitspolitischen und strategischen Lage können die hierfür erforderlichen zusätzlichen Kräfte zeitgerecht wieder aufgestellt werden. Diese Rekonstitution wird vor allem durch die allgemeine Wehrpflicht sichergestellt. Zum Schutz der Bevölkerung und der lebenswichtigen Infrastruktur des Landes vor terroristischen und asymmetrischen Bedrohungen wird die Bundeswehr Kräfte und Mittel entsprechend dem Risiko bereithalten. Auch wenn dies vorrangig eine Aufgabe für Kräfte der inneren Sicherheit ist, werden die Streitkräfte im Rahmen der geltenden Gesetze immer dann zur Verfügung stehen, wenn nur sie über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen oder wenn der Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie kritischer Infrastruktur nur durch die Bundeswehr gewährleistet werden kann. Grundwehrdienstleistende und Reservisten kommen dabei in ihrer klassischen Rolle, dem Schutz ihres Landes und ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zum Einsatz.
Die Überwachung des deutschen Luft- und Seeraums sowie die Wahrnehmung luft- und seehoheitlicher Aufgaben in ressortübergreifender Zusammenarbeit sind ständige Aufgaben.
Die Unterstützung für Streitkräfte von Verbündeten und Partnern in Deutschland verlangt keine zusätzlichen eigenen Fähigkeiten, sondern wird mit den vorgehaltenen Fähigkeiten der Bundeswehr und unter Rückgriff auf zivile Mittel erfüllt.

81. Rettung und Evakuierung werden grundsätzlich in nationaler Verantwortung durchgeführt, eine Beteiligung von Verbündeten und Partnern ist jedoch möglich. Diese Aufgabe unterliegt keinen geografischen Einschränkungen und setzt die besonders schnelle Verfügbarkeit von Spezialkräften voraus.

82. Partnerschaft und Kooperation als militärische Daueraufgaben unterstützen politische Maßnahmen zur Vorbeugung und Nachsorge von Krisen und Konflikten und fördern Stabilität durch Vertrauensbildung. Sie schaffen die Voraussetzung für transparentes gemeinsames Handeln und umfassen auch die gleichberechtigte Teilnahme an multinationalen Aktivitäten und Übungen. Dies schließt Maßnahmen zur Rüstungskontrolle ein.

83. Hilfeleistungen der Bundeswehr werden bei Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen subsidiär bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen im Inland sowie zur Unterstützung humanitärer Hilfsaktionen und zur Katastrophenhilfe im Ausland erbracht. Solche Hilfeleistungen der Bundeswehr haben eine neue Qualität gewonnen. Sie werden im In- und Ausland unter Abstützung auf vorhandene Kräfte, Mittel und Einrichtungen gewährt. Als Beitrag zum Wiederaufbau der gesellschaftlichen Ordnung und der Infrastruktur in Krisengebieten können sie als eigenständige Operation durchgeführt werden. Die Verfahren zur Durchführung derartiger Operationen sind im engen Zusammenwirken mit anderen staatlichen Institutionen und zivilen Hilfsorganisationen weiterzuentwickeln.


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