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Wehrpflichtgesetz |
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(1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens 15 und bei Offizieren höchstens 18 Monate.
(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehrdienstes geleistet haben.
(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes.
(5) Nach Vollendung des 35. Lebensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs Monaten herangezogen werden.
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.