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Wehrpflichtgesetz |
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(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
- wehrdienstfähig,
- vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
- nicht wehrdienstfähig.
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen.
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.