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Wehrpflichtgesetz

2 Wehrersatzwesen

§ 20a

Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung

(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.

(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind die für die Eignungsuntersuchung erforderlichen Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.


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