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Wehrpflichtgesetz |
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Der Wehrdienst endet
1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,
3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,
4. durch Ausschluss (§ 30).