Home Back List Next

Wehrpflichtgesetz

4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades

§ 30

Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades

(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen wird.

(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird

1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder

2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1986, gilt der Dienstgrad als mit Ablauf des 30. Juni 1986 verloren.


Home Back List Next