Home Back List Next

Wehrpflichtgesetz

6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36

Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve

Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfasst und gemustert worden sind.


Home Back List Next