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Wehrpflichtgesetz |
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(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüberwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ohne dass ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflichtige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfasst, gemustert und einberufen. Satz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sich aber tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforderung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15 Abs. 1), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind für die Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungspflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu melden.