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Wehrpflichtgesetz

6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 44

Zustellung, Vorführung und Zuführung

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das Verwaltungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide zu Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht länger als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit dessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren bei der Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften der Länder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gelten insoweit nicht.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.

(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.

(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.


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