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Wehrpflichtgesetz |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2
a) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder § 17 Abs. 8 Satz 4 - auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41 Abs. 2) bei der Erfassung, vor und bei der Musterung oder bei der Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt,
b) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt oder nicht entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitbringt oder
c) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit (§ 17 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz – auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -, § 20b Satz 3, § 23 Satz 4) oder auf die Eignung für militärische Verwendungen (§ 17 Abs. 8 Satz 3 - auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 20a Abs. 2) untersuchen lässt,2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Genehmigung einholt,
3. (weggefallen)
4. gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 - auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - über die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,
5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 - auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 - oder § 17 Abs. 8 Satz 3 – in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 20a Abs. 2 - sowie nach § 20b Satz 3 oder § 23 Satz 4 nicht befolgt,
6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 - auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - vor der Musterung, eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 - jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach § 24 Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach der Beendigung der Wehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt,
7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung der Bundesregierung begründete Pflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 verletzt oder
8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung handelt, das Kreiswehrersatzamt.