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Wehrpflichtgesetz

6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 46

Stadtstaatklausel

Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg bestimmen, welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie deren Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.


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