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Wehrpflichtgesetz

6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 50

Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen

1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staatenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),

2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),

3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),

4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23 Satz 7,

5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),

6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3),

7. über den Schutz personenbezogener Informationen Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisierten Dateien nach § 27.

(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.


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