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Wehrpflichtgesetz |
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(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind zu entlassen; auf Antrag können sie stattdessen Grundwehrdienst von der im Einberufungsbescheid festgesetzten Dauer leisten.
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu einem länger als neun Monate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1a Satz 1 neu festzusetzen.
(3) Wehrpflichtige, die gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung beurteilt sind, erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Tauglichkeitsgrad nicht wehrdienstfähig.
(4) Für Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 erbracht haben.